Beamter des Postamtes Triest (Trieste) geriet am 4. November 1918 in ital. Kriegsgefangenschaft. Seine Gattin bezieht seit Oktober 1918 keine Gebühren
Zum Dokument
- Archiv
- Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
- Bestand
- Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften Nr. 26 - 50 zu den Sitzungen des zwischenstaatsamtlichen Komitees für Staatsbedienstetenangelegenheiten, Nr: 45., Unterpunkt: 05., Seite: 69f
- Art des Dokuments
- Protokoll
- Schlagworte
- Institutionen
- Postamt Triest (Trieste)Staatsamt des ÄußernStaatsamt für Gewerbe, Industrie und Han... Zwischenstaatsamtliches Komitee für Staa... Deutschösterreichischer StaatPostdirektion Klagenfurt
Zusammenfassung
Beamter des Postamtes Triest (Trieste) geriet am 4. November 1918 in ital. Kriegsgefangenschaft. Seine Gattin bezieht seit Oktober 1918 keine Gebühren und bittet, da sie sich mit ihren zwei Kindern in einer Notlage befindet um Auszahlung der Zivilbezüge ihres Gatten. StA für Gewerbe, Industrie und Handel bemerkt, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlungsleistung für den deutschösterr. Staat, solange die Frage des Dienstverhältnisses des Genannten nicht geklärt ist, wohl nicht gegeben sei. Es wäre aber zweifellos auch nicht gerechtfertigt, der Familie eines Beamten deutscher Volkszugehörigkeit, dem nur infolge seiner Kriegsgefangenschaft jede Möglichkeit genommen ist, die eigenen und die Rechte seiner Familie zu wahren, ohne weiteres die aus dem früheren Dienstverhältnis gebührende Unterstützung zu untersagen. Das StA beabsichtigt daher, der Gattin des Genannten eine Beihilfe im Ausmaß der zuletzt im Oktober 1918 bezogenen Zivilgenüsse vorschussweise gegen Abrechnung rückwirkend vom 1. November 1918 angefangen flüssig zu machen. ANTWORT DER KOMMISSION: Die Frage, wie kriegsgefangene Staatsbedienstete dienstrechtlich zu behandeln sind, ist in den Richtlinien nicht ausdrücklich vorgesehen. Den Ausführungen und dem Entwurf des StA ist im vorliegenden Fall beizupflichten. Im Übrigen nimmt das zwischenstaatsamtliche Komitee auf seine Anregung vom 3. Februar 1919 (Verhandlungsschrift Nr. 21, Punkt 2) Bezug.