Die Altersgrenze für den richterlichen Dienst
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- Archiv
- Beamten-Zeitung. Zeitschrift des Ersten allgemeinen Beamten-Vereines. Organ für die Gesamtinteressen der Beamten aller Klassen, Erster allgemeiner Beamten-Verein (Hg.), Wien, 50. Jahrgang 1919
- Bestand
- Beamten-Zeitung, 15. 1. 1919, 2f.
- Art des Dokuments
- Zeitungsartikel
- Schlagworte
- Vorrückung Beamtenorganisation Demokratisierung Pensionierung
- Institutionen
- Deutschösterreichischer StaatOberster Gerichts- und KassationshofVereinigung der österreichischen RichterStaatskorrespondenz
Zusammenfassung
Bericht über die Pensionierung von Richtern mit dem 60. Lebensjahr bei 35 Dienstjahren. Der in den Richtlinien festgesetzte Grundsatz gelte auch für Richter. Das Ausscheiden von Richtern sei durch die Verkleinerung des Staatsgebietes und die Notwendigkeit, jüngere Richter, die zum Verlassen ihres Postens außerhalb des deutschösterreichischen Staatsgebietes gezwungen wurden, aufzunehmen, gegeben. Der gewählte Weg bringe für die Richter die geringsten Nachteile. Um Härten zu vermeiden, wurden Zulagen gewährt. Man will damit auch der Weltfremdheit von Urteilen aufgrund der Überalterung der Richter vorbeugen und die Qualität des richterlichen Dienstes heben. Daher wird das Rangklassensystem aufgehoben und die Richterposten nach Können und Befähigung besetzt. Dies schütze auch die Unabhängigkeit der Richter besser.
Personen und Orte
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