Optionsrecht für ehemals österr. Staatsangestellte im italienischen Okkupationsgebiet - keine Regelung der beamtendienstrechtlichen Verhältnisse im Vertrag von St. Germain

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Archiv
Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
Bestand
Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften, Nr: 56.,Unterpunkt: False, Seite: 01ff
Art des Dokuments
Protokoll
Schlagworte
Staatsvertrag (St. Germain) Mitbestimmung zwischenstaatliche Verhandlung Pensionierung
Institutionen
deutschösterr. Friedensdelegationdeutschösterr. Regierungehemals österreichisch-ungarische Monarc... ehemals österr. Staatfremdnationale Staatenitalien. StaatStaatsamt des InnernZwischenstaatsamtliches Komitee für Staa... Deutschösterreichischer Staatk.k. LandwehrGeneralkommissaritat für Liquidierungsan...

Zusammenfassung

StA für Inneres und Unterricht: Sektionschef Dr. Davy teilt mit, dass nach privaten Mitteilungen das Königreich Italien sich bereit erklärt hat, den ehemals österr. Staatsangestellten, die sich im ital. Okkupationsgebiete aufhalten, das volle Optionsrecht zuzugestehen. Er weist darauf hin, dass der Entwurf des Friedensvertrages von St. Germain keinerlei Bestimmungen über die Regelung der sich aus den territorialen Umänderungen ergebenden beamtendienstrechtlichen Verhältnisse enthält, wie dies in den Friedensverträgen früherer Zeit allgemein üblich war. Von den aufgetauchten Fragen sind insbesondere mit Rücksicht auf die derzeitigen Verhältnisse zu den auf dem Boden der ehemals österr. Monarchie entstandenen Nationalstaaten folgende von Wichtigkeit: Das Optionsrecht der Staatsangestellten im Allgemeinen, die Freizügigkeit der Pensionen und schließlich die Aufteilung der Pensionslast der ehemals österr. Monarchie. ANTWORT DER KOMMISSION: Es wäre bei der Staatsregierung anzuregen, dass die deutschösterr. Friedensdelegation angewiesen wird, danach zu trachten, dass in den Friedensvertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, die den auf dem Boden der österr. Monarchie entstandenen Nationalstaaten den Auftrag erteilt, die Frage der Tragung der Kosten der ehemals österr. Pensionen aller Art durch zwischenstaatliche Verhandlungen innerhalb einer kalendermäßig bestimmten, im Vertrag festzusetzenden, kurzen Frist zu regeln. Sollte bei widerstreitenden Anträgen innerhalb der vertragsmäßigen Frist eine Einigung der Nachfolgestaaten nicht zustande kommen, so geht auf Verlangen irgend eines Vertragsteiles die Entscheidung der strittigen Frage nach Ablauf der Frist automatisch an ein Schiedsgericht über, das aus Neutralen besteht, und dessen Zusammensetzung schon im Friedensvertrag zwar nicht durch namentliche wohl aber durch sonstige Bezeichnung der Schiedsgerichtsmitglieder genau zu bestimmen wäre.


Personen und Orte