Ist den Bukowinaer Staatsangestellten, welche ihr pensionspflichtiges Alter noch nicht erreicht haben, im rumänischen Staatsdienste nicht verbleiben können und in keinen anderen übernommen werden, ihr Pensionanteil sichergestellt?

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Archiv
Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
Bestand
Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften Nr. 26 - 50 zu den Sitzungen des zwischenstaatsamtlichen Komitees für Staatsbedienstetenangelegenheiten, Nr: 31., Unterpunkt: 02/1d., Seite: 18f
Art des Dokuments
Protokoll
Schlagworte
zwischenstaatliche Vereinbarung Pensionierung
Institutionen
Ausschuss der Bukowinaer Staatsangestell... ehemals österr. StaatHofärar

Zusammenfassung

Ist den Bukowinaer Staatsangestellten, welche ihr pensionspflichtiges Alter noch nicht erreicht haben, im rumänischen Staatsdienste nicht verbleiben können, in den Dienst eines anderen Staates aber nicht übernommen werden, der dem ehemals österreichischen Staate eingezahlte Pensionsanteil sichergestellt? ANTWORT DER KOMMISSION: Unter "eingezahltem Pensionsanteil" dürfte wohl kaum der tatsächlich im Abzugswege eingezahlte Betrag zu verstehen sein, sondern die nach der für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit zu berechnende Pensionsquote. Sollte darunter aber die Summe seit 1896 bzw. dem späteren Dienstantritte eingezahlter Pensionsbeiträge gemeint sein, so müsste eine Forderung auf Rückerstattung dieser Beiträge an das k.k. Ärar gestellt werden. Nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen steht es den noch nicht pensionspflichtigen Staatsbediensteten frei, selbst um ihre Versetzung in den Ruhestand anzusuchen, ohne daß die in der ehemals österreichischen Dienstpragmatik und in den allgemeinen Pensionsvorschriften des ehemals österreichischen Staates für die Versetzung in den Ruhestand geforderten Voraussetzungen gegeben sind, in welchem Falle die Versetzung in den Ruhestand zu Lasten der allgemeinen Pensionen des ehemals österreichischen Staates stattzufinden hat.


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