Forderung nach Treuegelöbnis für den tschechoslowakischen Staat bis 30. April 1919
Zum Dokument
- Archiv
- Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
- Bestand
- Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften Nr. 26 - 50 zu den Sitzungen des zwischenstaatsamtlichen Komitees für Staatsbedienstetenangelegenheiten, Nr: 43., Unterpunkt: 03., Seite: 63
- Art des Dokuments
- Protokoll
- Schlagworte
- Repression Pensionierung
- Institutionen
- Staatsamt für Finanzentschechoslowak. Finanzministeriumtschechoslowakische Regierungtschechoslowakischer StaatDeutschösterreichischer Staat
Zusammenfassung
StA der Finanzen: Nach Verordnung der tschechoslowakischen Regierung wird von den Staatsbediensteten nicht tschechoslowakischer Volkszugehörigkeit die Leistung des Treuegelöbnisses für den tschechoslowak. Staat bis zum 30. April 1919 gefordert, widrigenfalls der Bedienstete, der das Gelöbnis nicht ablegt, als aus dem Dienst geschieden und auf alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den tschechoslowak. Staat verzichtend angesehen wird. Ein für den deutschösterr. Staat angelobter Staatsbediensteter mit mehr als 35jähriger Gesamtdienstzeit und einem Lebensalter über 60 Jahre, der seinen letzten Amtssitz in Troppau (Opava) hat und seinen dauernden Wohnsitz in Brünn (Brno) zu nehmen beabsichtigt, überreichte beim deutschösterr. StA der Finanzen das Gesuch um Versetzung in den dauernden Ruhestand. ANTWORT DER KOMMISSION: Es wäre diesem Staatsbediensteten der Rat zu erteilen, den tatsächlichen Machtverhältnissen Rechnung tragend, das Treuegelöbnis für den tschechoslowakischen Staat abzulegen und sodann beim tschechoslowakischen Finanzministerium um seine Versetzung in den dauernden Ruhestand anzusuchen.