Amtssitz eines deutschen Beamtens, der zur Zeit des ehemaligen österr. Staates versetzt wurde, aber noch nicht übernommen wurde
Zum Dokument
- Archiv
- Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
- Bestand
- Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften Nr. 26 - 50 zu den Sitzungen des zwischenstaatsamtlichen Komitees für Staatsbedienstetenangelegenheiten, Nr: 28., Unterpunkt: 02., Seite: 8
- Art des Dokuments
- Protokoll
- Schlagworte
- Institutionen
- ehemals österr. StaatStaatsamt des Innern
Zusammenfassung
StA des Innern: Nach der Heimatrechtsnovelle vom 5. Dezember 1896, RGBl. 222 erlangen definitiv angestellte Staatsbeamte mit dem Antritt des Amtes das Heimatrecht in der Gemeinde, in welcher ihnen ihr ständiger Amtssitz angewiesen wurde. Frage: Ob ein deutscher Beamter, der noch zur Zeit des Bestehens des österreichischen Staates aus einem Staatsgebietsteil außerhalb des heutigen Deutschösterreichs in eine Wiener Zentralstelle einberufen und noch nicht in deren Status übernommen wurde, als Beamter mit seinem Amtssitz in Wien oder aber mit seinem alten Amtssitz in einem heute fremden Nationalstaat zu betrachten sei. ANTWORT DER KOMMISSION: Ein zur Dienstleistung bei einer Wiener Zentralstelle einberufener Beamter erlangt durch die Einberufung seinen ständigen Amtssitz in Wien, wenn die Einberufung zur Dienstleistung nicht etwa ausdrücklich bloß zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs erfolgt ist.
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