Beihilfe und Pensionierung eines Hilfsorgans
Zum Dokument
- Archiv
- Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
- Bestand
- Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften Nr. 26 - 50 zu den Sitzungen des zwischenstaatsamtlichen Komitees für Staatsbedienstetenangelegenheiten, Nr: 45., Unterpunkt: 08., Seite: 71
- Art des Dokuments
- Protokoll
- Schlagworte
- zwischenstaatliche Vereinbarung Pensionierung
- Institutionen
- Bukowinaer Finanzdirektionk.k. Ackerbauministeriumrumänischer NationalratStaatsamt für FinanzenStaatsamt für LandwirtschaftDeutschösterreichischer Staat
Zusammenfassung
Das StA für Landwirtschaft hat einen Oberinspektor der technischen Finanzkontrolle, der 1916 vom Ackerbauministerium als Hilfsorgan in Verwendung genommen worden ist, am 9. Dezember 1918 angelobt und vorbehaltlich der endgültigen Regelung des Staatsdienstverhältnisses in den deutschösterr. Staatsdienst übernommen. Das StA für Landwirtschaft hat diesen Beamten, da seine Dienste entbehrlich geworden sind, mit Ende Februar 1919 enthoben und ihn angewiesen, sich behufs Entgegennahme weiterer Weisungen im Staatsamt der Finanzen zu melden. Das StA für Landwirtschaft hat ihm als Beihilfe für Februar 1919 ausgefolgt: Gehalt, Aktivitätszulage, Teuerungszulage und Zuschuss. Der Beamte gibt an, dass er sich wegen seines Herzleidens und seines vorgerückten Alters (68 Jahre) vorläufig nicht in die Bukowina (Bucovina) begeben könne. ANTWORT DER KOMMISSION: Durch die Angelobung des Beamten für den speziellen Zweck seiner Verwendung als Hilfsorgan ist das pragmatische Dienstverhältnis des Beamten unberührt geblieben. Die Auszahlung einer Beihilfe an ihn hat im Sinne der zwischenstaatlichen Vereinbarungen durch den deutschösterreichischen Staat zu erfolgen. Hinsichtlich seiner Pensionierung wäre er an den rumänischen Nationalrat zu verweisen.