Verhalten der jugoslaw. (slowenischen) Regierung in Laibach (Ljubljana) gegenüber deutschen Beamten und Lehrpersonen

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Archiv
Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
Bestand
Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften Nr. 1 - 25 zu den Sitzungen des zwischenstaatsamtlichen Komitees für Staatsbedienstetenangelegenheiten, Nr: 20., Unterpunkt: 09., Seite: 53ff.
Art des Dokuments
Protokoll
Schlagworte
Kündigung Repression zwischenstaatliche Verhandlung
Institutionen
slowenische Regierung; Slowenien (Sloven... Staatsamt für FinanzenStaatsamt des InnernStaatsamt für UnterrichtZwischenstaatsamtliches Komitee für Staa...

Zusammenfassung

Verhalten der jugoslaw. (slowenischen) Regierung in Laibach (Ljubljana) gegenüber deutschen Beamten und Lehrpersonen: Auf Grund einer Verordnung der jugoslawischen Regierung können Wohnungen requiriert werden. Nach einer Kündigungsfrist von vier Wochen werden die Bewohner delogiert. Sämtlichen deutschen Beamten und Staatslehrpersonen in Krain ist mit 28. Februar 1919 gekündigt worden. Es wird der Antrag gestellt, schleunigst Vorsorge zu treffen, daß die in Mitleidenschaft gezogenen deutschen Beamten und Staatslehrpersonen Gelegenheit erhalten, noch vor Ablauf des Februars ihre Wohnung nach Deutschösterreich zu verlegen. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, daß deutsche Lehrpersonen in Krain durch das StA für Unterricht angewiesen wurden, sich im Wege der Landesschulräte um freiwerdende Lehrstellen zu bewerben; zunächst erscheint es aber dringend notwendig, diesen Lehrpersonen einen Ort anzugeben, an den sie sich begeben können, wenn sie Krain verlassen müssen. Gleiche Ansuchen haben auch eine Reihe von Finanzangestellten eingebracht. ANTWORT DER KOMMISSION: Es wären zwischenstaatliche Verhandlungen in folgender Richtung anzubahnen: 1. Erstreckung der Zahlung der Beihilfen an deutsche Staatsangestellte in Krain über den Monat Februar 1919 hinaus; 2. daß den genannten Bediensteten das weitere Verbleiben in ihren Wohnungen ermöglicht und die Forderung der Räumung binnen vier Wochen zurückgenommen werde; 3. Das Komitee ersucht das StA der Finanzen über das Ergebnis der einzuleitenden Vereinbarung bis längstens 8. Februar 1919 Mitteilung zu machen.


Personen und Orte