Relutum für nicht beigestellte Amtskleidung
Zum Dokument
- Archiv
- Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
- Bestand
- Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften, Nr: 52., Unterpunkt: 02., Seite: 2
- Art des Dokuments
- Protokoll
- Schlagworte
- Institutionen
- Staatsamt für FinanzenZwischenstaatsamtliches Komitee für Staa...
Zusammenfassung
Die Diener des StA der Finanzen haben in einer Eingabe um die Auszahlung eines Relutums von 500 Kronen für die nicht beigestellte Amtskleidung angesucht. Das StA der Finanzen ist folgender Ansicht: "Grundsätzlich wäre die den Amtsdienern gebührende Dienstkleidung in natura beizustellen. Eine Reluierung der Dienstkleider hätte nur dann zu erfolgen, wenn die termingemäße Beschaffung dieser Dienerdienstkleider unter den Reluierungswerten nicht möglich sein sollte. Die Diener der Zentralstellen haben Anspruch auf jährliche Beistellung einer einfachen Garnitur, jene der Unterbehörden auf jährliche Beistellung von Hose und Kappe, jedes 2. Jahr auf Beistellung von Rock und Weste, die Diener aller Behörden jedes 3. Jahr auf Beistellung eines Mantels. ANTWORT DER KOMMISSION: Das Komitee stimmt dem Grundsatze des Staatsamtes der Finanzen bei; in Beobachtung dieses Grundsatzes wäre mit allen Mitteln zu trachten, den Amtsdienern die ihnen gebührende Dienstkleidung in natura beizustellen. Nur wenn dies unmöglich sein sollte, wäre für die entgangenen Dienstkleidung ein entsprechendes Relutum flüssigzumachen.