Stellungnahme der Regierung zum tschechoslowakischen Gesetz betreffend die Angelobung der Staatsangestellten, hinsichtlich jener deutschen Beamten, die bereits dem deutschösterreichischen Staate die Angelobung geleistet haben

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Archiv
Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
Bestand
ÖStA/AdR, Bundeskanzleramt, Kabinettsratsprotokolle 1. Republik, Protokoll Nr. 36 bis 55, 31. 1. 1919 bis 28. 3. 1919, Kabinettsratsprotokoll Nr. 45 vom 25. Februar 1919, 15f.
Art des Dokuments
Protokoll
Schlagworte
tschechoslowak. Staatsdienst
Institutionen
EntenteKabinettsratNárodní Výbor (tschechoslowak. Nationala... Staatsamt des Äußerntschechoslowakische Regierungtschechoslowakischer StaatDeutschösterreichischer Staat

Zusammenfassung

Die tschechoslowakische Nationalversammlung hat am 7. Februar 1919 ein Gesetz beschlossen, wonach alle Beamten, die von einem anderen als dem tschechoslowakischen Staat angestellt wurden, also auch die von Deutschösterreich in die Pflicht genommenen, ihre Posten nur behalten, wenn sie innerhalb eines Monats das Gelöbnis für den tschechoslowakischen Staat ablegen. Ansonsten würden sie des Dienstpostens und aller Ansprüche verloren gehen. Außerdem können mit dem Gesetz binnen eines Jahres Angestellte auch aus anderen als in der Dienstpragmatik vorgesehenen Gründen entlassen werden. Damit könnte jeder deutsche Beamte entlassen werden. Das Staatsamt des Äußeren wird beauftragt, dagegen bei der Entente Protest einzulegen.


Personen und Orte