Sind die Richtlinien auch auf die Angestellten der Wiener Krankenhäuser anzuwenden?

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Archiv
Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
Bestand
Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften Nr. 1 - 25 zu den Sitzungen des zwischenstaatsamtlichen Komitees für Staatsbedienstetenangelegenheiten, Nr: 22., Unterpunkt: 07., Seite: 59f
Art des Dokuments
Protokoll
Schlagworte
Institutionen
KabinettsratStaatsratsdirektoriumWiener Krankenhäuser

Zusammenfassung

Sind die Richtlinien auch auf die Angestellten der Wiener Krankenhäuser anzuwenden? ANTWORT DER KOMMISSION: Die Richtlinien sind auch auf diese Fondsbediensteten anzuwenden, weil es bei der Verfassung der Richtlinien nicht so sehr auf die Frage der Änderung des Rechtsubjektes, als auf die Frage der Gestaltung des jetzigen Betriebsführers ankam. Sofern es sich um die Frage der Weiterverwendung im Dienst handelt, ist ebenfalls nach den Richtlinien vorzugehen und je nach der Art der Verwendung die Genehmigung des Kabinettsrates bzw. des Staatsratsdirektoriums einzuholen.


Personen und Orte