Welche Gehaltsstufe ist der Bemessung des Ruhegenusses dann zugrunde zu legen, wenn ein Beamter nach Inkrafttreten des Gesetzes in die Bezüge einer höheren Rangklasse oder Gehaltsstufe vorrückt?

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Archiv
Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
Bestand
Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften, Nr: 61., Unterpunkt: 02l., Seite: 5
Art des Dokuments
Protokoll
Schlagworte
Vorrückung Pensionierung
Institutionen

Zusammenfassung

l) Welche Gehaltsstufe ist der Bemessung des Ruhegenusses dann zugrunde zu legen, wenn ein Beamter nach Inkrafttreten des Gesetzes in die Bezüge einer höheren Rangklasse oder einer höheren Gehaltsstufe im Wege der Zeit- oder Gehaltsstufenvorrückung noch vorrückt? ANTWORT DER KOMMISSION: Das P.B.G. ist ein Spezialgesetz, das nicht ausdehnend ausgelegt werden kann. Die Begünstigungen des § 3 lit c sind, wie alle übrigen Bestimmungen des Gesetzes, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abgestellt. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und es steht einem Bediensteten, der erst nach diesem Zeitpunkt in die Bezüge einer höheren Gehaltsstufe vorrückt, ein Anspruch auf die im § 3 lit c festgesetzte Begünstigung nicht zu.


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