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Archiv
Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
Bestand
Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften Nr. 1 - 25 zu den Sitzungen des zwischenstaatsamtlichen Komitees für Staatsbedienstetenangelegenheiten, Nr: 23., Unterpunkt: 02., Seite: 63f.
Art des Dokuments
Protokoll
Schlagworte
Vergeltung Kündigung Repression zwischenstaatliche Verhandlung
Institutionen
Regierung des SHS-StaatesStaatsamt des ÄußernStadtmagistrat Laibach (Ljubljana)

Zusammenfassung

MinR Dr. Davy: Dekret des Laibacher Stadtmagistrats vom 31. Jänner 1919 an den Oberst in Ruhe Eduard Löser: Im Sinne des § 18 der Verordnung der slowenisch-kroatisch-serbischen Gesamtregierung in Laibach (Ljubljana) vom 17. Jänner 1919 […] kündigt Ihnen hiermit der Stadtmagistrat ihre Wohnung im Hause des Herrn Ferdinand Staudacher in der Nonnengasse Nr. 19. Sie müssen die Wohnung spätestens bis zum 20. Februar 1919 vollkommen räumen, widrigenfalls der Stadtmagistrat die Wohnung zwangsweise räumen lassen und das Hausgerät, falls sie es nicht selbst unterbringen würden, mangels eines geeigneten Lagerraumes in öffentlicher Versteigerung verkaufen würde. Gegen diesen Bescheid ist ein Einspruch nicht zulässig. Auch gerichtliche Einsprüche gegen diese Kündigung sind unzulässig. Ebenso finden darauf die Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes keine Anwendung. Die Abschrift dieses Bescheides wurde dem Hauseigentümer Ferdinand Staudacher mit dem Beifügen zur Kenntnis gebracht, daß die fragliche Wohnung [...] vom Stadtmagistrat mit Beschlag belegt und dem Hauseigentümer das Verfügungsrecht über diese von dem besagten Termin an entzogen werde. Eine eventuelle Vermietung ist nur mit Bewilligung des Stadtmagistrates zulässig." ANTWORT DER KOMMISSION: Von diesem Dekret ist das Staatsamt des Äußern sofort in Kenntnis zu setzen; mit der Ergreifung von allfälligen Retorsionsmaßnahmen ist zuzuwarten, bis nach der zwischenstaatlichen Verhandlung, die demnächst mit dem Vertreter der jugoslawischen Regierung stattfinden wird.


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