Gesetz, betreffend die Übernahme der Staatsgewalt in den Ländern

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Österreichische Nationalbibliothek
Bestand
Bestand: Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich 1918–1920, Signatur: StGBl Nr. 24/1918 (PNV: 5 AB – S. 3 u. 4.) §§ 9- 10
Art des Dokuments
Gesetzblatt
Schlagworte
Föderalismus Verwaltung
Institutionen

Zusammenfassung

Das Gesetz legt fest, dass die bisherige Teilung der Verwaltung in den Kronländern in eine landesfürstliche und eine autonome aufgehoben werden sollte. Sowohl die Beamten der ehemaligen Statthaltereien ("klassische" Staatsbeamte) wie auch die der Landesregierungen "haben den Charakter von Staatsbeamten. Ihr Dienst ist Staatsdienst" (§§ 9 und 10). Theoretisch wäre es nun hinsichtlich der Beamtendienstverhältnisse eine einmalige Chance gewesen, nur eine Gattung von Beamten, nämlich Staatsbeamte, zu schaffen: Gleichgültig, ob im Staatsdienst im engeren Sinn oder im Landes- und Kommunaldienst. Selbstverständlich war und ist daran realpolitisch nicht zu denken. Damals verhinderten dies die Fülle von Problemen, zum Beispiel mit den anderen Nachfolgestaaten, dem bevorstehenden Diktat von St. Germain sowie der Forderung der Landeshauptleute nach Personalautonomie. Auch 1945 erfolgte kein struktureller Neubeginn. Die Unterschiede, auch die differenten Beförderungsverhältnisse im Bundes-, Landes- und Kommunaldienst, führten bereits in den 1950er-Jahren zu Konflikten (Megner, GÖD, im Druck, passim). An überzogenem Föderalismus krankt das politische System Österreichs noch heute, wie sich besonders beim gescheiterten Österreich-Konvent der Jahre 2003/2005 zeigte. Vgl. u.a. auch die lebhafte Diskussionen um den § 12 Bundesverfassung - Regierung Kurz im Jahr 2018.


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