Eidesstättiges Gelöbnis der Gemeindeangestellten

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Archiv
Wiener Stadt- und Landesarchiv
Bestand
Bestand: Wiener Stadt- und Landesarchiv, 1.5.3 Magistratsdirektion, Karton: #NR, Aktenzahl: 417/1919
Art des Dokuments
Akt
Schlagworte
Institutionen

Zusammenfassung

Erlass an alle Leiter und Direktoren der städtischen Ämter, Unternehmungen etc. über die Änderung der §§ 21 bis 26 der Dienstpragmatik in der Gemeinderatssitzung vom 30. Dezember 1918, in der der bisherige Diensteid mit einem "eidesstättigen Gelöbnis" ersetzt wurde, das der "gegenwärtigen Verfassung des deutsch-österreichischen Staates" entspricht. Nach Weisung des Bürgermeisters Weiskirchner müssen alle "der Dienstpragmatik [...] unterstehenden Gemeindeangestellten, die seinerzeit den bisher vorgeschriebenen Diensteid abgelegt haben, das eidestättige Gelöbnis nach Vorschrift des neuen § 24 der Dienst-Pragmatik abzunehmen". Im folgenden werden die Zuständigkeit für die Abnahme des Gelöbnis angegeben und darauf hingewiesen, dass jenen Gemeindebediensteten, die den Eid noch nicht abgelegt hatten, in nächster Zeit vom Bürgermeister das Gelöbnis abgenommen wird; Angestellte mit Dienstort außerhalb Wiens bei der nächsten Anwesenheit in Wien oder durch den Vorgesetzten, der die unterschriebene Gelöbnisformel nach Wien mitführt.


Personen und Orte