Anfrage, ob vom Gesichtspunkt der Richtlinien Iglau (Jihlava) als Ausland oder im Sinne der Staatsratserklärung als Teil Deutschösterreichs gilt

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Archiv
Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
Bestand
Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften Nr. 1 - 25 zu den Sitzungen des zwischenstaatsamtlichen Komitees für Staatsbedienstetenangelegenheiten, Nr: 12., Unterpunkt: 01., Seite: 26f
Art des Dokuments
Protokoll
Schlagworte
tschechoslowak. Staatsdienst
Institutionen
Generaldirektion der TabakregieStaatskanzleiStaatsratTabakfabrik Iglau

Zusammenfassung

Generaldirektion der Tabakregie: Anfrage, ob vom Gesichtspunkt der Richtlinien Iglau (Jihlava) als Ausland oder im Sinne der Staatsratserklärung als Teil Deutschösterreichs zu betrachten ist, und welche Folgen die Verweigerung der Angelobung für den tschechoslowakischen Staat für die Beamten der dortigen Tabakfabrik nach sich ziehen würde. ANTWORT DER KOMMISSION: Da Iglau (Jihlava) gemäß Vollzugsanweisung des deutschösterr. Staatsrates vom 3. Jänner 1919, StGBl. Nr. 4, als deutschösterr. Staatsgebiet (Einschlussgebiet) anzusehen ist, wären Beamte deutscher Volkszugehörigkeit, wenn es möglich ist, zur Angelobung für den deutschösterreichsischen Staatsdienst zuzulassen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung haben die Grundsätze des für die deutschen Staatsbediensteten in umstrittenen Gebieten bestimmten "Merkblattes" zu gelten.


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