Forderungen eines Vereins der Kanzleioffizianten, betreffend begünstigte Einrechnung der Kriegsdienstzeit
Zum Dokument
- Archiv
- Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
- Bestand
- Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften, Nr: 55., Unterpunkt: 01, Seite: 01f
- Art des Dokuments
- Protokoll
- Schlagworte
- Beförderung
- Institutionen
- Staatsamt für FinanzenStaatsamt des InnernVerein von Kanzleioffizianten
Zusammenfassung
StA für Inneres und Unterricht: Ein Verein von Kanzleioffizianten erhebt folgende Forderungen: 1. Einrechnung der begünstigten Dienstzeit während des Krieges gemäß der Vollzugsanweisung vom 28. November 1918, StGBl. Nr. 68, in die für die Ernennung zu Kanzleibeamten der XI. Rangklasse auf Grund des Erlasses des Staatsamtes für Finanzen vom 14. April 1919, Z. 22798, erforderlichen Dienstzeit von 12 Jahren. ANTWORT DER KOMMISSION: Wenn auch nach dem Gesetz vom 5. Februar 1919, StGBl. 100, die begünstigte Anrechnung der Dienstzeit während des Krieges für die Ernennung von Kanzleioffizianten (Offiziantinnen) zu Kanzleibeamten der XI. Rangklasse aus dem Grund ausdrücklich ausgeschlossen, weil die für solche Ernennungen nach dem Gesetz erforderliche, wesentliche Voraussetzung (Genuss eines den Aktivitätsbezügen der XI. Rangklasse, 1 Stufe mindestens gleichkommenden Offiziantenjahresbezuges, welche Voraussetzung regelmäßig erst nach dem 18. Dienstjahr gegeben war) im bezogenen Erlasse des Staatsamtes für Finanzen dahin wesentlich verbessert wurde, dass die Ernennung nach mindestens 12jähriger tatsächlicher Dienstzeit zugestanden wird. Übrigens tritt ein Verlust der begünstigt anzurechnenden Kriegshalbjahre nicht ein, da diese im Zeitpunkt der Ernennung zu Kanzleibeamten in der XI. Rangklasse sofort aufleben und für die weitere Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen sind.