Pflichtgelöbnis gegenüber dem tschechoslowakischen Staat im Falle sonstiger Entlassung (vorläufiges Gelöbnis)
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- Archiv
- Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
- Bestand
- Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften Nr. 1 - 25 zu den Sitzungen des zwischenstaatsamtlichen Komitees für Staatsbedienstetenangelegenheiten, Nr: 09., Unterpunkt: 01., Seite: 14f
- Art des Dokuments
- Protokoll
- Schlagworte
- tschechoslowak. Staatsdienst
- Institutionen
- Staatsamt für FinanzenStaatskanzleitschechoslowakische Regierungtschechoslowakischer StaatZwischenstaatsamtliches Komitee für Staa... Deutschösterreichischer Staat
Zusammenfassung
StA der Finanzen: Es wird fünf Steuerbeamten und einem Kanzleioffizianten im umstrittenen Gebiet gestattet, für den Fall, dass sie wegen des für den deutschösterr. Staat geleisteten Gelöbnis mit der Entlassung bedroht werden, ein Pflichtgelöbnis gegenüber den tschechoslowakischen Behörden abzugeben, mit dem Bemerk, dass man der Gewalt weiche und dies nur bis zur endgültigen Regelung der Frage gelte. Vor diesem Zeitpunkt könne eine Enthebung vom Gelöbnis für den deutschösterr. Staat nicht erfolgen. ANTWORT DER KOMMISSION: Die Staatskanzlei verweist auf Punkt 2 der Richtlinien und auf den Erlass des StA der Finanzen vom 25. 12. 1918, Z. 9226; zwecks Wahrung eines einheitlichen Vorgehens
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