Gesetz der tschechoslowakischen Nationalversammlung vom 7. Februar 1919

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Archiv
Österreichisches Staatsarchiv / Archiv der Republik
Bestand
Bestand: Staatskanzlei - BKA/alt Varia 1919 Zwischenstaatliches Komitee; Verhandlungsschriften Nr. 26 - 50 zu den Sitzungen des zwischenstaatsamtlichen Komitees für Staatsbedienstetenangelegenheiten, Nr: 28., Unterpunkt: 01., Seite: 7f
Art des Dokuments
Protokoll
Schlagworte
Repression tschechoslowak. Staatsdienst Pensionierung
Institutionen
EntenteKabinettsratNárodní Výbor (tschechoslowak. Nationala... Staatsamt des Äußerntschechoslowakische Regierungtschechoslowakischer StaatDeutschösterreichischer Staat

Zusammenfassung

Kabinettsratsbeschluss: StS Dr. Roller teilt mit: Die tschechoslowakische Nationalversammlung beschloß am 7. Februar 1919 ein Gesetz, wonach alle Beamte, die von einem anderen als dem tschechoslowakischen Staat angestellt wurden, also auch die von Deutschösterreich in Pflicht genommenen Beamten in den von den Tschecho-Slowaken besetzten deutschen Gebieten, nur dann ihren Dienstposten erhalten, wenn sie innerhalb eines Monats das Treuegelöbnis für den tschechoslowakischen Staat ablegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist würden sie des Dienstpostens und aller Ansprüche auf Gehalt und Ruhegenüsse für sich und ihre Familie verlustig gehen. Außerdem wird in diesem Gesetz der Regierung das Recht vorbehalten, Angestellte innerhalb eines Jahres auch aus anderen als den in der Dienstpragmatik bestimmten Gründen zu entlassen. Dadurch sei der Regierung die gesetzliche Handhabe zur Entfernung jedes deutschen Beamten geboten. Der Kabinettsrat beschließt, das StA des Äußeren zu ersuchen, gegen dieses Vorgehen bei der Entente und bei der tschechoslowakischen Regierung Protest einzulegen. Sollte diesem Protest nicht Folge gegeben werden, so wird sich die Notwendigkeit herausstellen, den deutschen Beamten bezüglich ihres weiteren Verhältnisses besondere Instruktionen zu erteilen. ANTWORT DER KOMMISSION: Wird zur Kenntnis genommen.


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